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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines Alle Aufträge werden nur aufgrund nachstehender Bedingungen von uns angenommen und ausgeführt. Durch Erteilung von Aufträgen erkennt der Besteller diese Bedingungen an. Abweichungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
2. Angebote und Lieferungen Unsere Preise gelten ab Lieferort ausschließlich Verpackung. Für die uns erteilten Aufträge sind die jeweils am Tage der Auftragserteilung gültigen Listenpreise maßgebend. Sonderanfertigungen von Brillenfassungen und Brillengläsern außerhalb der Normaltabelle und Normgröße bedingen einen entsprechenden Preisaufschlag. Unsere Angebote sind unverbindlich, bis ein zu den Angebotsbedingungen erteilter Auftrag von uns bestätigt ist. Alle in unseren Druckschriften enthaltenen Angaben über Ausführung, Maße und Gewichte sind unverbindlich. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Kann die Lieferzeit aufgrund von Arbeitskampf oder wegen unvorhersehbarer unverschuldeter Ereignisse wie Material- oder Energiemangel oder wegen nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Zulieferungen trotz sorgfältiger Auswahl der Zulieferer nicht eingehalten werden und konnte die Nichteinhaltung auch bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt und zumutbarem Einsatz nicht verhindert werden, so wird die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung verlängert. Abrufaufträge müssen, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb eines Jahres abgenommen werden. Lieferungen von Brillenfassungen in der Bundesrepublik Deutschland dürfen nur an Endabnehmer, nicht an Wiederverkäufer abgegeben werden.
3. Versicherung Alle unsere Sendungen werden von uns für Rechnung des Bestellers gegen Transportrisiken versichert.
4. Mängelrügen, Haftung Es gilt eine allgemeine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten ab Kaufdatum. Für alle Lötstellen und hochflexiblen Brücken gewähren wir 60 Monate Gewährleistung ab Kaufdatum. Die gelieferte Ware ist unverzüglich zu überprüfen. Festgestellte offensichtliche Mängel sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Gewährleistungsansprüche für nicht rechtzeitig gerügte Mängel sind ausgeschlossen.Die Bearbeitung uns eingesandter Teile übernehmen wir nach bestem Wissen und Können, haften jedoch bei Bruch oder sonstiger Beschädigung des Materials nur, falls diese Schäden auf grobe Fahrlässigkeit unsererseits zurückzuführen sind, und auch nur höchstens bis zu den vereinbarten Bearbeitungskosten des betreffenden Materials, nicht jedoch für das Material selbst. Die Mängelhaftung wird begrenzt auf den Lieferwert unserer Erzeugnisse. Jede weitergehende Haftung - insbesondere Ansprüche auf Ersatz von weitergehenden Schäden - wird ausgeschlossen.
5. Verzug und Unmöglichkeit Bei Verzug oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit kann der Besteller nach erfolgloser angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatzanspruch ist auf 5% des Werts der rückständigen Ware begrenzt, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
6. Zahlung Wir behalten uns von Fall zu Fall vor, insbesondere bei Sonderanfertigungen, volle oder teilweise Vorauszahlung zu verlangen. In den übrigen Fällen ist die Zahlung nach 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Die Annahme von diskontfähigen Wechseln behalten wir uns vor. Vom Fälligkeitstag der Rechnung an wird der bankmäßige Diskont berechnet. Die Spesen sind sofort zu bezahlen. Gutschriften über Wechsel und Schecks gelten stets vorbehaltlich ihrer Einlösung. Sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Betrag verfügen. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in handelsüblicher Höhe, mindestens in Höhe von 3% über dem geltenden Basiszins der Europäischen Zentralbank, in Anrechnung gebracht. Werden Zahlungen trotz Mahnung nicht geleistet oder liegen Umstände vor, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers spürbar beeinträchtigen (z.B. fruchtlose Pfändung, Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens), so sind sämtliche Ansprüche, die wir gegen den Besteller haben, sofort fällig. Dies gilt auch für wechselmäßig belegte Ansprüche.
7. Eigentumsvorbehalt Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Kontosaldos vor. Schecks und Wechsel werden erst bei ihrer Einlösung endgültig gutgeschrieben. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, zu verarbeiten und/oder zu verbinden. Er tritt bereits jetzt bis zur Höhe des Kontosaldos alle aus der Weiterveräußerung oder der Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Forderungen und Rechte an uns ab. bzw. überträgt das Eigentum an der neuen Sache. Die Einziehung der Forderungen ist dem Besteller gestattet, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Im Falle der Pfändung der Ware durch Dritte ist der Besteller verpflichtet, auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns unverzüglich Mitteilung zu machen.Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, bleibt das Recht unberührt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme der Ware bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag.Erkenntnisse und technische Daten, die bei der Entwicklung von im Bestellerauftrag zu fertigenden Produkten von uns erarbeitet wurden, bleiben stets unser Eigentum, selbst wenn dem Besteller von uns dafür anteilige Kosten in Rechnung gestellt werden.
8. Werkzeuge und Sonderbetriebsmittel Soweit wir anteilige Kosten für Werkzeuge bzw. Sondermittel berechnen, bleiben die Werkzeuge auch nach erfolgter Bezahlung unser Eigentum. Wir verpflichten uns lediglich, bei Anschlußaufträgen, die innerhalb angemessener Zeit erfolgen, diese Werkzeuge ohne nochmalige Berechnung für die Fertigung zu benutzen.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Lieferort. Gerichtsstand ist Augsburg. Wir sind berechtigt, Ansprüche auch am gesetzlichen Gerichtsstand des Bestellers geltend zu machen. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, unsere Kosten der Rechtsverfolgung und Zwangsvollstreckung einschließlich der Kosten und Gebühren der eingeschalteten Rechtsanwälte auch dann zu erstatten, wenn sie nach den Bestimmungen des Ortsrechts nicht erstattet werden. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts als vereinbart.
Stand: Juni 08
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